Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
§ 1 Geltung
Die Rechtsbeziehungen des öffentlich
bestellten Sachverständigen zu einem Auftraggeber bestimmen sich nach den
folgenden Vertragsbedingungen.
Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Auftrag
Die Annahme des Auftrages sowie mündliche,
telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen
oder Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
des Sachverständigen.
Gegenstand des Auftrages ist jede Art
gutachtlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von
Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung von Überprüfung. Diese
Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachtlicher oder schiedsrichterlicher
Tätigkeit ausgeübt werden.
Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3 Durchführung des Auftrages
Der Auftrag ist entsprechend den für einen
öffentlich bestellten und Vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom
Auftraggeber gewünschtes
Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde
gewährleisten.
Der Sachverständige erstattet seine
gutachtliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die
Eigenverantwortung des
Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der
Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter
bedienen.
Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages
die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren
Beauftragung durch den
AG.
Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt,
zur Bearbeitung des Auftrages auf
Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen durchzuführen oder
durchführen zu lassen. Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen,
Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne
dass es hierfür einer besonderen
Zustimmung des AG bedarf.
Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt,
bei Beteiligten, Behörden und
dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte
einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich ist ihm vom AG
hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist
zu erstatten.
Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in
dreifacher Ausfertigung zur
Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlegen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
§ 4 Pflichten des AG
Der AG darf dem Sachverständigen keine
Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis
seines Gutachtens verfälschen können.
Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen
Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203
Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewährten Schweigepflicht. Dementsprechend
ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen
oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachtlichen Tätigkeit anvertraut
worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben
oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht
offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses
hinaus.
Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im
Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat
dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen
eingehalten wird.
Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er aufgrund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6 Urheberrechtsschutz
Der Sachverständige behält an den von ihm
erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das
Urheberrecht.
Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen
des Auftrages gefertigte
Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur
für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt
ist.
Eine darüber hinausgehende Weitergabe des
Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung
oder Textkürzung ist dem AG nur mit schriftlicher Einwilligung des
Sachverständigen gestattet.
Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Fall der Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
§ 7 Honorar
Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung
einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen
Vereinbarung: Die Vergütung enthält die allgemeinen Bürounkosten des
Sachverständigen.
Daneben können Nebenkosten und Auslagen in
tatsächlich anfallender (gegen
entsprechendem Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt
werden.
Bei Verträgen mit Letztverbrauchern ist die Umsatzsteuer im Honorar enthalten. Ist der AG eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder eine aus anderen Gründen zum Vorsteuerabzug berechtigte natürliche oder juristische Person, wird die jeweilige Umsatzsteuer in der dann gesetzlich bestimmten Höhe dem Rechnungsbetrag für die Vergütung und den Auslagen zugeschlagen.
§ 8 Zahlung - Zahlungsverzug
Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des
Gutachtens beim AG fällig. Die
postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch
Nachnahme ist
zulässig.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel
werden nur nach besonderer
Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber
angenommen.
Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in
Verzug, kann der Sachverständige
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
Vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens sind bei
Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank oder sofern diese keinen Diskontsatz mehr festlegt
über den Diskontsatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu entrichten, jeweils
zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Zinsen sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem
höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung
nachweist.
Nichteinhaltungen von Zahlungsbedingungen oder
Umstände, welche die
Kreditwürdigkeit des AG in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des
Sachverständigen zur Folge. In
diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei
Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder
Nachsuchen eines Vergleiches des AG.
Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung
Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl.
§ 3 Abs. 7) beginnt mit
Vertragsabschluß. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG
(vgl. § 4 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so
beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des
Vorschusses.
Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins
kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der
vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
verlangen.
Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn
er die Lieferverzögerung des
Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen, wie beispielsweise höherer
Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten
Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt
Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend,
und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch
solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens
völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem
Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht
zu.
Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung
Auftraggeber und Sachverständiger können den
Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich
zu erklären.
Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur
Kündigung berechtigen, sind u.a. die Rücknahme der öffentlichen Bestellung
durch die zuständige Bestellungsbehörde oder ein Verstoß gegen die Pflichten
zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen
Gutachtenerstattung.
Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur
Kündigung berechtigen, sind u.a.
Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den
Sachverständigen, die das Ergebnis des
Gutachtens verfälschen kann (vgl. § 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug
gerät; wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach
Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages
notwendige Sachkunde fehlt.
Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages
ausgeschlossen.
Wird der Vertrag aus wichtigem Grund
gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die
bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv
verwendbar ist.
In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 11 Gewährleistung
Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur
kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens
verlangen.
Wird nicht innerhalb angemessener Zeit
nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung)
verlangen.
Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung
dem Sachverständigen schriftlich
angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
§ 12 Haftung
Der Sachverständige haftet für Schäden -gleich
aus welchem Rechtsgrund- nur
dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes
Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber
hinaus gehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt
auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß §
11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzugs sind in § 9
abschließend geregelt.
Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung
des Sachverständigen.
Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der
Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlicher
Gerichtsstand.
Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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